Satzung Jugendförderverein Eintracht Trier e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Förderverein SV Eintracht Trier Nachwuchsabteilung e.V.“.
- Der Verein hat seinen Sitz in 54292 Trier, Am Stadion 1. Der Verein ist im Vereinsregister des AG Wittlich eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweckbestimmung
- Zweck des Vereins ist ausschließlich die ideelle und finanzielle Förderung der Nachwuchsabteilung des Sportverein SV Eintracht Trier 05 e.V.
- Der Zweck des Vereins wird insbesondere verfolgt durch die Bereitstellung von Sachmitteln und Zuwendungen für steuerbegünstigte Zwecke des Nachwuchsleistungszentrums sowie die ideelle und bei Bedarf materielle Unterstützung zur Erfüllung steuerbegünstigter Zwecke im Bereich der Fußball-Jugend, wie z.B.
- Beihilfen für Trainingslager
- Zuschüsse für Trainingsmaterial
- Unterstützung von Spielern durch Beihilfen, Beschaffung von Ausrüstung wie Fußballschuhe oder Trainingskleidung
- Fortbildungslehrgänge für Trainer und Betreuer
- Zur Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.
- Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Er ist ein Förderverein im Sinne des § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der Nachwuchsabteilung des SV Eintracht Trier 05 e.V. verwendet.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
- Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
Bei Bedarf können Satzungsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden. Hierüber entscheidet der Vorstand
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
§ 4 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe mitzuteilen.
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist. Die Kündigung ist gegenüber dem Vorstand zu erklären.
Wenn und soweit ein Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt, kann dieses mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen schriftlich zu äußern.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Rechtsgrund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückzahlung von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf Zahlung rückständiger Beiträge bleibt unberührt.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge sowie Förderbeiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereines sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten
- Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr
- Entlastung des Vorstandes
- (im Wahljahr) den Vorstand zu wählen
- Über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereines zu bestimmen
- Die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird von dem Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres, einberufen. Die Einladung erfolgt unter Einhaltung einer Ladungsfrist von zwei Wochen sowie unter Angabe der Tagesordnung in der täglich erscheinenden lokalen Zeitung.
- Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:
- Bericht des Vorstandes
- Bericht des Kassenprüfers
- Entlastung des Vorstandes
- ggf. Wahl des Vorstandes
- Wahl eines Kassenprüfers
- Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlages für das laufende Geschäftsjahr
- Festsetzung der Beiträge/Umlagen für das laufende Geschäftsjahr bzw. Verabschiedung von Beitragsordnungen
- Beschlussfassungen über vorliegende Anträge
- Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens binnen einer Woche vor der Mitgliederversammlung bei dem Vereinsvorstand in schriftlicher Form einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern zu Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Anträge, die nach Ablauf der Wochenfrist eingehen sowie während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge). Nicht als Dringlichkeitsanträge können Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins gestellt werden.
- Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 1/3 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Die Einladung erfolgt 10 Kalendertage vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse. Alternativ kann die Einladung unter Einhaltung der Ladungsfrist von 10 Kalendertagen unter Angabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung in der täglich erscheinenden Tageszeitung erfolgen.
- Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied eingesehen werden.
§ 9 Stimmrecht und Beschlussfähigkeit
- Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Vereins mit einer Stimme. Diese kann mit Vollendung des 18. Lebensjahres nur persönlich ausgeübt werden. Vor diesem Zeitpunkt kann sie nur durch die gesetzlichen Vertreter erfolgen. Juristische Personen stimmen mit einer Stimme durch ihren gesetzlichen Vertreter ab.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
- Abstimmungen in der Mitgliederversammlungen erfolgen per Akklamation. Auf Antrag eines Viertels der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder kann auch geheim abgestimmt werden.
- Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine 3/4-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.
§ 10 Vorstand
- Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
- Erster Vorsitzender
- Stellvertretender Vorsitzender
- Schatzmeister
- Schriftführer
- bis zu drei weitere Vorstände
Die Vorstände werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolge im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied bis zur nächsten Vorstandswahl zu bestellen.
- Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Erste Vorsitzende/r, der/die stellvertretende Vorsitzende/r und der/die Schatzmeister/in. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
- Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
- Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
§ 11 Kassenprüfer
Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und deren Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzuhalten. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
§ 12 Auflösung des Vereins
- Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an den SV Eintracht Trier 05 e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke der Jugendabteilung zu verwenden hat. Voraussetzung ist, dass der SV Eintracht Trier 05 e.V. zu diesem Zeitpunkt steuerlich als gemeinnützig anerkannt ist. Andernfalls darf die Verwendung des Vereinsvermögens nur im Benehmen mit dem zuständigen Finanzamt Trier erfolgen.
- Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.
Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 24. Juli 2009 beschlossen.













